Der BFH ändert mit dem BFH Urteil vom 21.6.2018, V R 28/16 und dem BFH Urteil vom 21.6.2018, V R 25/15 seine Bisherige Rechtsprechung im Bereich des Vorsteuerabzuges. Nun ist es für die Voraussetzungen des § 14 UStG nicht mehr wichtig ob dort auch die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Eine Briefkastenadresse reicht nun aus um den Vorsteuerabzug zu erhalten und die Voraussetzungen des § 14 UStG zu erfüllen.
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