ETF Besteuerung ab 2018 & Fond Besteuerung ab 2018


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ETF Besteuerung ab 2018 & FOND Besteuerung ab 2018

ETF Besteuerung ab 2018 & FOND Besteuerung ab 2018


Mit Beginn des 01.01.2018 verändert sich einiges bei der ETF und FOND Besteuerung, vor allem für ETF und FOND Besitzer die sich vor der Kapitalertragssteuer eingedeckt haben gibt es große Veränderungen. Welche das sind erfahren Sie in diesem Beitrag.


Kurzvortrag zu dem Thema der Besteuerung ab 2018

Änderung für Altbestände

Veränderung in den FONDs und ETFs

Die Veränderungen innerhalb der Fonds stehen neben den Altbeständen im Fokus.  Die Publikumsfonds müssen jetzt auf Erträge aus Deutschland, wie Dividenden, Mieterträge und  Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien bereits eine Steuer von 15% aus dem Fondsvermögen zahlen. Dadurch wird bei dem Anleger ein Teil der Erträge steuerfrei gestellt (Teilfreistellung) Wie hoch diese Freistellung ist hängt von der Zusammensetzung ihres Fonds ab.  Anleger die bereits über dem Sparerpauschbetrag von 801 EURO liegen sollten +- bei der selben Steuerlast bleiben. Anleger die unter den 801 EURO liegen werden geringfügig schlechter gestellt. 

Rentenfonds betrifft diese Änderung aber nicht.


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ALTBESTAND

Die Änderung für den Altbestand ist zum Teil ziemlich stark, aber wurde abgemildert. Käufer von Fond Anteilen von vor der Kapitalertragssteuer konnten bisher davon ausgehen der die Erträge eines Verkaufes in der Zukunft auch steuerfrei bleiben. Das ist ab 2018 nicht mehr so.  Aber sie müssen jetzt nicht panisch ihre Fonds wegen der Steuerfreiheit verkaufen. Es wird mit Ablauf des 31.12.2017 einen fiktiven Verkauf und einen fiktiven neukauf geben. Das bedeutet das die bisherige Wertsteigerung steuerfrei bleibt. 

Beispiel:

Kaufpreis Altbestand: 100.000 EURO

Wert mit Ablauf des 31.12.2017: 250.000 EURO
(Neuer Wert als Grundlage bei einem Verkauf)

 

Tatsächlicher Verkauf am 01.01.2020: 250.000 EURO

 

Zu versteuern: 0,00 EURO


Neue Freibetrag?

Zusätzlich zu dieser Steuerfreiheit des Altbestandes wird es bei dem Verkauf des Altbestandes noch einen persönlichen und einmaligen Freibetrag von 100.000 EURO geben. Das bedeutet das Überschüsse aus den Verkäufen (Mit Grundlage der neuen Werte) erst dann steuerlich relevant sind wenn diese alle in Summe 100.000 EURO übersteigen.  WICHTIG ist aber das diese 100.000 EURO nicht automatisch von der Bank angerechnet werden sondern nur über die Steuererklärung. Das heißt das die Bank erstmal die 25% Kapitalertragssteuer abzieht und sie diese über die Steuererklärung zurück bekommen. Hintergrund ist, die Bank kann ja nicht wissen ob sie bei einer anderen Bank bereits die 100.000 beansprucht haben.


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