Gründungszuschuss erklärt. Was ist der Gründungszuschuss? Wie beantragt man den Gründungszuschuss? Was sind die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss? Das erfahren sie auf dieser Themenseite zum Gründungszuschuss.
Es können nur Menschen gefördert werden die arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit muss einen Tag bestehen und der Gründer muss vor der Gründung noch mindestens 150 Tage auf Arbeitslosengeld haben.
Die angestrebte Tätigkeit muss Tragfähigkeit sein. Der Antragsteller muss die fachlichen und materiellen Voraussetzungen für die erfolgreiche Ausübung der selbständigen Tätigkeit durch eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (zum Beispiel Industrie- und Handelskammer, Kreditinstitut, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Unternehmensberater) nachweisen.
Der Gründer muss auch der Antragsstelle nachweisen das er persönlich wie fachlich für die Arbeit geeignet ist. Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung des Antragstellers kann die Antragsstelle die Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung fordern. (OPTIONAL KEIN ANSPRUCH!)
Wenn man bereits den Zuschuss für eine andere Gründung bekommen hat und keine 24 Monate vergangen sind. Zudem erlischt der Anspruch ab dem Monat, in dem der Gründer das 65. Lebensjahr vollendet. Der Gründungszuschuss wird solange nicht geleistet, solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld, etwa wegen einer Sperrzeit, ruhen würde.
Die ersten 6 Monate:
zuletzt gewährten Arbeitslosengeldes + 300 EURO
Weitere 9 Monate:
Die weiteren 9 Monate liegen wieder im Ermessensspielraum der Arbeitsagentur. Hier werden weitere 300 EURO im Monat bezahlt.
Der Gründungszuschuss ist nach § 3 Nr. 2 EStG STEUERFREI und unterliegt auch nicht der Progression.
Man hat keinen rechtlichen ANSPRUCH auf das ganze! Der Gründungszuschuss ist eine KANN-LEISTUNG der Arbeitsagentur.