Kirchensteuerkappung
werbung
Kirchensteuerkappung. Wie sieht das Muster einer Kirchensteuerkappung aus? Gibt es für die Kirchensteuerkappung ein Formular? Wie ist die Berechnung der Kirchensteuerkappung? Geht die Kirchensteuerkappung auch Rückwirkend? Das behandeln wir in diesem Beitrag.
WERBUNG
Kirchensteuerkappung
Die Kirchensteuer berechnet sich normalerweise von dem zu versteuernden Einkommen einer kirchensteuerpflichtigen Person. Weil dies aber bei Menschen mit einem hohen zu versteuernden Einkommen zu einer übermäßigen Belastung führt gibt es die Kirchensteuerkappung. In einigen Bundesländern wird diese automatisch von Amtswegen angewendet in anderen Bundesländern muss man die Kirchensteuerkappung bei seiner Diözese oder Landeskirche beantragen. Bayern ist hier ein besonderes Bundesland, es gibt in Bayern keine Kirchensteuerkappung.
Kirchensteuerkappung Berechnung
Wenn die Kirchensteuerkappung angewendet wird, wird die Kirchensteuer nicht mehr von der festgesetzten Einkommensteuer berechnet sondern von dem zu versteuernden Einkommen.
Bundesland | Kirchensteuersatz | Kappung in % des z.v.E. | ||
Baden-Württemberg | 8% vom z.v.E. |
EV Wü: 2,75% Andere: 3,50 % |
||
Bayern | 8% vom z.v.E. | Keine Kappung | ||
Berlin | 9% vom z.v.E. | 3% | ||
Brandenburg | 9% vom z.v.E. | 3% | ||
Bremen | 9% vom z.v.E. | 3% | ||
Bremerhaven | 9% vom z.v.E. | 3,5% | ||
Hamburg |
9% vom z.v.E. | 3% | ||
Hessen | 9% vom z.v.E. |
EV: 3,5% Kat.: 4% |
||
Mecklenburg- Vorpommern | 9% vom z.v.E. |
EV Pommern: 3,5% Kath: 3% |
||
Niedersachsen | 9% vom z.v.E. | 3,5% | ||
Nordrhein-Westfalen | 9% vom z.v.E. |
EV: 3,5% Kath.: 4% |
||
Rheinland-Pfalz | 9% vom z.v.E. |
EV: 3,5% Kath.: 4% |
||
Saarland | 9% vom z.v.E. |
EV: 3,5% Kath.: 4% |
||
Sachsen | 9% vom z.v.E. | 3,5% | ||
Sachsen-Anhalt | 9% vom z.v.E. | 3,5% | ||
Schleswig-Holstein |
|
3% | ||
Thüringen | 9% vom z.v.E. | 3,5% |
Kirchensteuerkappung Beispiel
Das zu versteuernde Einkommen (z.v.E.) einer ledigen Person beträgt für 2017: 250.000 Euro. Die Einkommensteuer auf diesen z.v.E. beträgt: 96.524,00 EURO.
In Brandenburg würde jetzt noch 9% der Einkommensteuer als Kirchensteuer dazu kommen, aber maximal 3% des z.v.E.
96.524,00 EURO X 9% = 8.687,16 Euro
Maximal aber 3% von 250.000 Euro: 7.500 Euro
Macht einen Steuervorteil von: 1.187,16 Euro
Kirchensteuerkappung Rückwirkend
Die Kirchensteuerkappung in den Antragsbundesländern (Berlin, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland) ist möglich solange der Steuerbescheid noch nicht verjährt ist. Sollte es zu einer Verlängerung der Verjährung oder zu einem neuen Steuerbescheid durch diverse Gründe kommen, kann man auch hier die Kappung wieder beantragen.
Kirchensteuerkappung Bundesländer
In den meisten Bundesländern wird die Kirchensteuerkappung automatisch von Amtswegen mit dem Steuerbescheid angewendet. Leider nicht so in Berlin, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. In diesen Bundesländern muss man die Kirchensteuerkappung schriftlich bei seiner zuständigen Diözese oder Landeskirche beantragen. Das Kirchensteuergesetz in Bayern sieht keine Kirchensteuerkappung vor. Aus Billigkeitsgründen ist aber auch ein Bayern ein Erlass möglich.
Kirchensteuerkappung Antrag
Der Antrag auf die Kappung der Kirchensteuer ist formlos. Das bedeutet ein einfaches Schreiben an die zuständige Diözese oder Landeskirche reicht hier aus. Zu dem Schreiben legt man noch eine Kopie des Steuerbescheides und fertig. In allen anderen Bundesländern (außer Bayern) erfolgt die Kappung automatisch von Amtswegen. Das Bedeutet der Steuerbescheid wird direkt mit der Kappung an Sie versendet.